Dienstleistungen: Gemeinde Dürbheim

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Luftfahrerscheine erwerben und verlängern

Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler (Beispiel: Hubschrauber)
  • Motorsegler
  • Segelflugzeuge
  • Freiballone (Beispiel: Heißluftballon)
  • Luftsportgeräte

Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:

  • Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer:
    • Luftrecht
    • Navigation
    • Meteorologie
    • allgemeine Luftfahrzeugkunde
    • Grundlagen des Fliegens
    • menschliches Leistungsvermögen
    • Flugleistung/Flugplanung
    • Kommunikation
    • betriebliche Verfahren

  • Die praktische Prüfung können Sie erst nach bestandener theoretischer Prüfung ablegen. Die Flugschule muss die Prüfungsreife des Anwärters oder der Anwärterin bestätigen und ihn beziehungsweise sie zur Prüfung anmelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers oder einer Prüferin nachweisen, dass er beziehungsweise sie
    • die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und
    • diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann.

Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.

Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen Eintrag in die Lizenz oder durch Neuausstellung.

Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch des Piloten oder der Pilotin erbracht werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Voraussetzungen:
    • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
    • charakterliche Zuverlässigkeit
    • Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Erlaubnis)
  • Fachliche Voraussetzungen:
    • Ausbildung in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Stunden, Starts und Landungen
    • erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung
    • Erwerb von praktischen Sprechfunkrechten (z.B. BZF)
    • Nachweis von Kenntnissen der im Sprechfunkverkehr verwendeten Sprache (nach den Anforderungen der ICAO)

Hinweis: Die einzelnen Voraussetzungen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.

Verfahrensablauf

Der Erwerb einer Luftfahrererlaubnis erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung können Sie nur bei einer genehmigten Flugschule (ATO oder DTO) absolvieren und eine theoretische und praktische Prüfung ablegen.

Danach müssen Sie schriftlich einen Luftfahrerschein beantragen. Nutzen Sie dafür das zur Verfügung stehende Formular.

Sie erhalten Ihren Luftfahrerschein mit der Post zugeschickt.

Für die Verlängerung von Berechtigungen müssen Sie je nach Art der Berechtigung nachweisen:

  • eine bestimmte Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer beziehungsweise Fluglehrerin oder
  • eine Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer und
  • die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses

Zusammen mit dem Verlängerungsantrag müssen Sie Nachweise wie z.B. ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Was genau benötigt wird, können Sie dem jeweiligen Antrag entnehmen.

Fristen

  • Bestehen der praktischen Prüfung: innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Theorieprüfung
  • Verlängerung der Erlaubnis: vor Ablauf von deren Gültigkeit

Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.

Unterlagen

  • Anmeldung zur Ausbildung durch die Luftfahrerschule
  • Anmeldung zur Teilnahme an Prüfungen durch die Luftfahrerschule
  • Kopie des Personalausweises
  • Tauglichkeitszeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen
  • Antrag auf Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG (nur für motorgetriebene Luftfahrzeuge)
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister
  • Foto

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ihn am 26.11.2019 freigegeben.